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   FG Brandenburg, 30.08.2000 - 4 K 1814/99 MO, Z   

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https://dejure.org/2000,15474
FG Brandenburg, 30.08.2000 - 4 K 1814/99 MO, Z (https://dejure.org/2000,15474)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 30.08.2000 - 4 K 1814/99 MO, Z (https://dejure.org/2000,15474)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 30. August 2000 - 4 K 1814/99 MO, Z (https://dejure.org/2000,15474)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Abgangszollstelle für die Erhebung von Eingangsabgaben bei Nichtgestellung der zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren; 11-Monats-Frist für die Mitteilung an den Hauptverpflichteten über Nichtwiedergestellung der Sendung keine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Abgangszollstelle für die Erhebung der Eingangsabgaben bei Nichtgestellung der zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren; 11-Monats-Frist für die Mitteilung an den Hauptverpflichteten über Nichtwiedergestellung der Sendung keine ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuständigkeit der Abgangszollstelle für die Erhebung der Eingangsabgaben bei Nichtgestellung der zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren - 11-Monats-Frist für die Mitteilung an den Hauptverpflichteten über Nichtwiedergestellung der Sendung keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.03.2000 - C-310/98

    Met-Trans

    Auszug aus FG Brandenburg, 30.08.2000 - 4 K 1814/99
    Im Übrigen habe der EUGH in seinem Urteil vom 23.03.2000 C - 310/98 und C - 406/98, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Auffassung des beklagten Hauptzollamtes, es kämen nur Nachweise im Sinne des Artikel 50 der damaligen Durchführungsverordnung in Betracht, falsch sei.

    Der BFH sah in seinem Urteil vom 01.02.2000 auch keinen Bezug zu den Rechtssachen des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-310/98 und C-406/98 (Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Juli 1998 VII R 108/97, BFH/NV 1998, 1540 , und vom 6. Oktober 1998 VII R 14/98, BFH/NV 1999, 237 ), weil die dort anstehenden Rechtsfragen im Streitfall nicht entscheidungserheblich seien.

  • BFH, 16.06.1998 - VII R 34/97

    Zollschuld bei Nichtgestellung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

    Auszug aus FG Brandenburg, 30.08.2000 - 4 K 1814/99
    Deshalb ist der zeitliche Geltungsbereich des Zollkodex und der zu seiner Durchführung ergangenen ZK-DVO durch Auslegung der jeweils in Betracht kommenden Vorschriften zu ermitteln (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH-, Urteil vom 12. November 1981 Rs. 212 bis 217/80, EuGHE 1981, 2735 Rdnr. 9; BFH, Urteil vom 16. Juni 1998 VII R 34/97, BFHE 186, 171 ).

    Die darin genannte Frist von 11 Monaten für die Mitteilung, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden konnte, ist aber keine Ausschlussfrist mit der Folge, dass die Abgangsstelle dem Hauptverpflichteten diese Mitteilung nach Ablauf der 11 Monate nicht mehr wirksam zukommen lassen könnte (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 16. Juni 1998 a.a.O).

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

    Auszug aus FG Brandenburg, 30.08.2000 - 4 K 1814/99
    Deshalb ist der zeitliche Geltungsbereich des Zollkodex und der zu seiner Durchführung ergangenen ZK-DVO durch Auslegung der jeweils in Betracht kommenden Vorschriften zu ermitteln (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH-, Urteil vom 12. November 1981 Rs. 212 bis 217/80, EuGHE 1981, 2735 Rdnr. 9; BFH, Urteil vom 16. Juni 1998 VII R 34/97, BFHE 186, 171 ).
  • BFH, 06.10.1998 - VII R 14/98

    Speditionsunternehmen - Abfertigung von Butter - Externes Versandverfahren -

    Auszug aus FG Brandenburg, 30.08.2000 - 4 K 1814/99
    Der BFH sah in seinem Urteil vom 01.02.2000 auch keinen Bezug zu den Rechtssachen des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-310/98 und C-406/98 (Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Juli 1998 VII R 108/97, BFH/NV 1998, 1540 , und vom 6. Oktober 1998 VII R 14/98, BFH/NV 1999, 237 ), weil die dort anstehenden Rechtsfragen im Streitfall nicht entscheidungserheblich seien.
  • BFH, 07.07.1998 - VII R 108/97

    Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen

    Auszug aus FG Brandenburg, 30.08.2000 - 4 K 1814/99
    Der BFH sah in seinem Urteil vom 01.02.2000 auch keinen Bezug zu den Rechtssachen des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-310/98 und C-406/98 (Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Juli 1998 VII R 108/97, BFH/NV 1998, 1540 , und vom 6. Oktober 1998 VII R 14/98, BFH/NV 1999, 237 ), weil die dort anstehenden Rechtsfragen im Streitfall nicht entscheidungserheblich seien.
  • BFH, 01.02.2000 - VII R 16/99

    Gemeinschaftliches Versandverfahen und Zuständigkeit der Abgangszollstelle

    Auszug aus FG Brandenburg, 30.08.2000 - 4 K 1814/99
    Die 3-Monatsfrist der Vorschrift hat zwingenden Charakter, demgegenüber hat die 11-Monatsfrist lediglich Ordnungsfunktion, (so ausdrücklich der BFH - auch in Kenntnis der neuen EuGH - Rechtsprechung-, Urteil vom 1.2.2000 VII R 16/99, BFH/NV 2000, 670 ).
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